statt thuen
 
Bedeutung akzeptieren, annehmen, stattgeben
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 62.

Entzwischen Christa Hemerlin und Hanß bomgartner Clegere wider Michael Hueber dem Jungen ist auf der Partheyen vor und Anbringen zue Recht gesprochen, daß beclagter den Clegern den Kauff statt thuen und die versprochnen 2ß zu bezalen schuldig; hingegen so Er bey Jerg Mezler Etwaß zu suochen gethraut vorbehalten und ieder seine sambte heütige Coßten am Ime selben haben.

 

Sinngemäß:

Zwischen Christian Hämmerle und Hans Baumgartner gegen Michael Huber den Jungen ist auf Vor- und Anbringen der Parteien zu Recht geurteilt worden, dass der Beklagte den mit den Klägern durchgeführten Kauf zu akzeptieren habe und die versprochenen 2 Gulden zu bezahlen schuldig sei. Falls er hingegen meine, bei Georg Mätzler Ansprüche stellen zu müssen, sei ihm dies vorbehalten. Seine gesamten heutigen Kosten habe jeder selbst zu tragen.

 
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