Entzwischen Hanß Winder alß Vogt Uelrich Winders Kinder, Contra Martin Zu Tobel alß Vogt Hanß Mäzlers bey der Winderin Erzeügten Khindt; ist Erkhendt daß Clagenden Winderischen von dem Vermög Vergleichs verodneten 40ß bis dato zue dem Anderen Costgelt 9ß abgesezt und gueth gethon werden; im ybrigen Verbleibt eß in allem bey dem Vergleich. Sinngemäß: Zwischen Hans Winder als Vormund der Ulrich Winders Kinder gegen Martin Zumtobel als Vormund der Kinder des Hans Mätzler, die er bei der Winderin gezeugt hatte wird erkannt: Dass von den klagenden Winderischen von den im Vermögensvergleich verordneten 40 Gulden bis heute 9 Gulden abgesetzt und gutgeschrieben wurden. Im Übrigen bleibt es in allem bei diesem Vergleich. |