Auf Vor und Anbringen Conradt flaxen des gerichts Alberschwendi gesessen, ist Vermög mit den Hoffstaigischen getroffenen Vergleich und hiesiger gerichts Brauch mit Urtel und Recht Erkhandt weilen Er flax in dem gericht Alberschwendi pfarig und Haußsess Er schuldig sein soll daß von Anna Wechingerin Ererbtes Vermögen billicher massen Von 100ß. 5ß per Abzugen. Sinngemäß: Auf Vor- und Anbringen des Konrad Flax, Mitglied des Gerichts Alberschwende, ist laut mit den „Hofsteigischen“ getroffenem Vergleich und hiesigem Gerichtsbrauch mit Urteil und Recht erkannt worden, dass, da er, Flax, im Gericht Alberschwende pfarrangehörig und ortsansässig sei, schuldig sei vom ererbten Vermögen der Anna Wehinger wie üblich von 100 Gulden 5 Gulden (5%) abzuführen. |