Tratt
 
Bedeutung Viehweide, Viehweg
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 87.

Insachen ainer Nachparschafft im Oberdorff Clegere wider die Innhaber der Eingelegten seemeder auf der Hirti, ist auf Clag und antworth Eingenommenen Augenschein zu Recht Erkhendt, daß beclagte sich mitainanderen Vergleichen und ins gemain den Clegeren ainen billichen Tratt An Ainem Bequemblichen Orth Künfftigen Sommer auslegen. Widerigen falß daß nit geschehen, ain Augenschein Eingenommen und weiter gehandlet werden sol waß Recht ist; sol auch ieder Thail

45kel gerichts Costen bezalen.

 

Sinngemäß:

In Sachen einer Nachbarschaft im Oberdorf als Kläger gegen die Inhaber der eingelegten Sähmähder auf der Härte ist auf Klage und Antwort sowie eingenommenen Augenschein zu Recht geurteilt worden, dass sich die Beklagten einigen sollen und gemeinsam den Klägern für den kommenden Sommer an einem annehmbaren Ort einen Viehweg zuzuteilen haben. Falls dies widrigenfalls nicht geschehe, werde ein Augenschein vorgenommen und die Rechtshandlung fortgesetzt werden. Beide Seiten haben 45 Kreuzer Gerichtskosten zu bezahlen.

 
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