Trogen
 
Bedeutung Ort im Appenzell
Belegtext StAD, GB1 (1682), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 23.

Insachen Ullrich Bussen Von Trogen Contra Hannß Kalben alhir ist auf Clag und anthworth Vorgestelte Zeügen zuerecht gesprochen, das obwohlen Cleger hiesigem gerichts Brauch und das Pferdt bey seinen Handen behalten, und nit wider zuerugg dem Verkheüffer oder aber hinder obrig= kheitlicher Handt gestelt, der Beclagte Kalb gewissen Ursachen 1s 30k hiemit bahr Bezahlen, oder Cleger das Roßs Behalte Die Uncosten aber iederthail an Imme selbsten Liden und Tragen

 

Sinngemäß:

In Sachen Ulrich Buss aus Trogen gegen den Hans Kalb allhier ist auf Klage und Antwort der vorgeführten Zeugen zurecht gesprochen worden, dass, obwohl der Kläger, wie nach hiesigem Gerichtsbrauch üblich, das Pferd in seinem Besitz behielt oder aber unter die Hand der Obrigkeit gestellt habe, der beklagte Kalb aus anderen Gründen hiermit 1 Gulden 30 Kreuzer bar zu bezahlen habe, oder der Kläger behalte das Ross. Beide Teile haben die erlittenen Unkosten selbst zu tragen.

 
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