Die Jenige so die Landtstraiffende Leüth yber verbotene Zeit auf gehalten sollen Straff ain ieder 2Pf.d darvon dem Amman 3 Tail und der gemaindt ain Thail gehören Sinngemäß: Alle diejenigen, die zu verbotener Zeit landstreichenden Personen Unterschlupf gewährt haben, haben 2 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen, davon sollen ¾ dem Amman und ¼ der Gemeinde gehören. |