probieren
 
Bedeutung beweisen
Belegtext StAD, GB1 (1687), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 82.

Auf gedacht Bartholome Luegers, wider Christian Rickhen gefürte Clag ist gesprochen, daß Ermelter Rickh Jenige bey Hanß Ölzen, wider Ine Lueger ausgegossene und unleidenliche Worth Probiren, oder vor dem Ambts Amman Ain Abbit thuen, und weilen Ime Rickhen durch den Waibel geboten und ungehorsam ausgebliben 1ß gerichts Costen zue bezalen Schuldig sein solle.

 

Sinngemäß:

Auf Grund der geführten Klage des Bartholomä Luger gegen Christian Rick wurde geurteilt, dass der erwähnte Rick die bei Hans Ölz gegen ihn - Luger - abgegebenen und untragbaren Worte entweder zu beweisen oder vor dem Amtsammann Abbitte zu tun habe. Da ihm, dem Rick, dies vom Waibel (Gerichtsdiener) vorgeschlagen wurde, er dies aber ignoriert habe, habe er 1 Gulden Gerichtskosten zu bezahlen.

 

 
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