Entzwischen Hanß Winder alß Vogt Uelrich Winders Kinder, Contra Martin Zu Tobel alß Vogt Hanß Mäzlers bey der Winderin Erzeügten Khindt; ist Erkhendt daß Clagenden Winderischen von dem Vermög Vergleichs verodneten 40ß bis dato zue dem Anderen Costgelt 9ß abgesezt und gueth gethon werden; im ybrigen Verbleibt eß in allem bey dem Vergleich. Sinngemäß: Zwischen Hans Winder als Vormund der Ulrich Winders Kinder gegen Martin Zumtobel als Vormund der Kinder des Hans Mätzler, die er bei der Winderin gezeugt hatte, wird erkannt, dass den klagenden Winderischen von den im Vermögensvergleich verordneten 40 Gulden bis heute 9 Gulden abgesetzt und gutgeschrieben werden. Im Übrigen bleibt es in allem bei diesem Vergleich. |