Entzwischen Martin Zu Tobel alß Vogt Hanß Hefels seel. Erben witib Contra sein Hefels seeli Erben ist Erkhandt daß Beclagte Erben Clagendem Vogt Innhalb 10 Tagen Richtige Raitung an die Handt geben, waß Ime Vogt nach Landtsbrauch gebürt mit Werthen gueth oder Annemblich Schulden Zu Zahlen schuldig sein sollen und 30x Saz gelt abstatten Sinngemäß: Zwischen Martin Zumtobel als Vormund der Witwe des verstorbenen Hans Hefel wurde geurteilt, dass die beklagten Erben dem klagenden Vormund innert 10 Tagen eine korrekte Abrechnung mit Guthaben und offenen Schuldposten zu geben haben, wie es ihm laut Landsbrauch zusteht. Sie haben 30 Kreuzer Satzgeld abzustatten. |