taugentliche (Gerichtsmänner)
 
Bedeutung gerichtsfähige (gerichtskundige) Personen
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 86.

Entzwischen Martin Rueschen witib und Kinder am Stiglingerberg ist Inen zum Beschaid Erthailt, daß sy Witib und die Kinder 2 taugentliche gerichts Männer zue sich beruffen, und als dan Jenigen Kinder Weliche daß Haußwesen befürderet ein billiches ahn gelt oder gueth zum fürauß Verordnen. Und die witib 1ß gerichts Costen bezalen solle.

 

Sinngemäß:

Zwischen der Witwe des Martin Rusch und Kinder am Stigliberg wurde ihnen der Bescheid erteilt, dass sie, die Witwe, und die Kinder zwei gerichtsfähige Personen anzufordern habe, um dann jenen Kindern, die das Hauswesen gefördert haben, eine übliche Altersvorsorge oder einen Vorschuss zu verordnen. Die Witwe hat 1 Schilling Gerichtskosten zu bezahlen.

 
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