Schwechers
 
Bedeutung Schwager
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 87.

Insachen M: Joseph Heeger von Bregenz, Cleger wider Jerg Huebers und Michael Klockhers seel. Erben ist auf Clag und Antworth zue Recht Erkhendt, daß die Hueberische Erben, dem Cleger 2ß 33kl. und Hanß Hueber weegen seines Schwechers seel. für sich selbsten 1ß. und dan für der geschweyen seel. Khindt 1ß biß negsten Georgen Tag bezalen, und so Cleger yber Curtz oder lang bey dem Klockher so in Lotheringen Etwaß zue bekommen getraut oder selber den schwöster Khindt oder anders alhir Erben, sich Clager anmelden, und sol Ime nach gerichts Brauch zur bezalung geholffen werden. und soll so wohl Clager alß beclagte ieder Thail 15kl. gerichts abzustatten schuldig sein.

 

Sinngemäß:

In Sachen Meister Josef Häger aus Bregenz als Kläger gegen die Erben der verstorbenen Jörg Huber und Michael Klocker ist auf Klage und Antwort zu Recht geurteilt worden, dass die huber´schen Erben dem Kläger 2 Gulden 33 Kreuzer und Hans Huber wegen seines verstorbenen Schwagers für sich 1 Gulden und weiters und für dessen Kinder 1 Gulden bis nächsten St. Georgentag zu bezahlen haben. Falls der Kläger glaube, entweder über kurz oder lang etwas beim Klocker in Lothringen eintreiben zu können, oder hier bei den Kindern seiner Schwester sich als Kläger anmelden zu können, solle ihm nach Gerichtsbrauch zur Bezahlung geholfen werden. Sowohl der klagende als auch der beklagte Teil haben beide 15 Kreuzer Gerichtskosten abzustatten.

 
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