aigenthümblich gehören soll
 
Bedeutung besitzen soll,
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 64.

... daß Iro von Hanß Jerg Schneiders seel. Verlassenschafft 250s aigenthümblich gehören sollen. Daß ander Vermögen sol nach hisigen gerichts und landtsbrauch getheilt werden. Die Coßten so heütiges Tags aufgangen sollen von dem Leibding bezalt werden. Dieser Urtel haben sich die Schneiderische beschwerth und nacher ynsprugg noch form Rechtens für ain hochlobl. O Ö Regirung Apeliert

 

Sinngemäß:

 ..., dass ihr von der Verlassenschaft des verstorbenen Hansjörg Schneider 250 Gulden gehören sollen. Das übrige Vermögen soll nach hiesigem Gerichts- und Landsbrauch geteilt werden. Die heute aufgelaufenen Kosten sind von der Leibrente zu bezahlen. Über dieses Urteil haben sich die „Schneiderischen“ beschwert und anschließend in Innsbruck bei der österreichischen Regierung nach Rechtsform Berufung eingelegt.

 
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