Joß (s)
 
Bedeutung Kurzform für Jodok
Belegtext StAD, GB1 (1680), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 11.

Insachen Joß Hemerlin von Lustnau ist umb Willen dass Er Jerg Böschen Haußfrauen An der segen freventlich und Ehrverletzlich zugeredt dem Amman Bartli Umb 4Pf.d Straff Verfelt, und der Ausgegossenen Worthen Ainen Widerruff thuen 1ß gerichts Costen zue zalen schuldig sein solle.

 

Sinngemäß:

In Sachen Jodok Hämmerle aus Lustenau wurde geurteilt, dass er, weil er die Frau des Georg Bösch freventlich und ehrverletzend angesprochen hatte, beim Ammann Bartholomäus mit 4 Pfund Pfennig in Strafe gefallen ist, sowie die abgegebenen Aussagen zu widerrufen habe. Weiters hat er  1 Gulden Gerichtskosten zu bezahlen.

 
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