H: V: Haab
 
Bedeutung Kleinvieh
Belegtext StAD, GB1 (1682), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 24.

Entzwischen Martin Lueger Cleger an ainem Sodann wider seinen schwager Michel Clainbrotten ist auf Eingenommen Bericht hiemit zuerecht Erkhandt das Beclagter Clainbrotth Befuegt sein ohne schaden sein Heü auß der Undern Bündt in die obere Zuetragen auch Clagedter Lueger Beclagtem Clainbrothen mit wenigsten schaden mit fahren Und H: V: Haab Durch die ober Bündt Hinunder und herauff fahren Lassen, Die Zeünung Belangendt sol Jeder Laut abthailung Zeünen. Den Neßtlen Bomm Betreffendt sol der witibin Ir will und Leben lang gehören Und Jeder 30kli saz gelt Zuebezahlen schuldig sein solle.

 

Sinngemäß:

Zwischen Martin Luger als Kläger auf der einen Seite gegen  seinem Schwager Michael Kleinbrod ist auf eingenommenen Bericht hiemit zurecht erkannt worden, dass der beklagte Kleinbrod ohne Schaden anzurichten befugt sei, sein Heu aus der unteren Bündt in die obere zu tragen, ebenso habe der Kläger den Beklagten Kleinbrod mit seinem Kleinvieh und geringstem Schaden durch die obere Bündt hinunter und herauffahren zu lassen.

Bezüglich der Umzäunung haben beide laut Abteilung zu Zäunen. Den Neßtlenbaum betreffend soll dieser der Witwe ein Leben lang gehören. Beide haben 30 Kreuzer Satzgeld zu bezahlen.

 
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