Dorenbürische gemaindts Leüthe
 
Bedeutung Dornbirner Gemeindeangehörige
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 67.

Herr Caplon Jacob Egender, Hl. Vogt Johann Werner, und Matheß Hemmerlin; sollen umb Willen sy ohne Erlaubnuß vor Anderen Dorenbürischen gemaindts Leüthen die gleich Ihnen und Kain Thail vor dem Anderen zue Wimblen Recht haben; sich underfangen zue Wimblen; dessweegen Jeder dem Amman umb ybertrettung deß Verbott 1Pf.d Straff zu zalen schuldig sein soll.

 

Sinngemäß:

Herr Kaplan Jakob Egender, der Hochlöbliche Vogt Johann Werner und Mathäus Hämmerle: Da sie sich unterfangen haben, ohne  Erlaubnis den Wein vor anderen Dornbirner Gemeindeangehörigen zu lesen, und die wie sie nicht das Recht haben, mit der Weinlese vor den anderen zu beginnen, ist deswegen jeder schuldig,  dem Ammann für die Übertretung des Verbots 1 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen.

 
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