Ausbleibeung
 
Bedeutung Fernbleiben
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 17.

Insachen dem Ambtstragenden Amman Martin Hueber Cleger An Ainem: und wider den hochgräflichen Hochen Embsischen gewessten Haußmeister Michael Böschen von Embs beclagter Am Anderen, ist auf Clag und Anthwurth hiemit Zuerecht Erkhandt, daß beclagter Bösch wegen dem Clegeren An Aydtstatt angelobter Stellung gethonner Ausbleibung gedachten Clegern 6 lb.d  Straff bezalen.

 

Sinngemäß:

In Sachen des amtierenden Ammanns Martin Huber als Kläger auf der einen Seite gegen den ehemaligen Hochgräflichen hohenemsischen Hausmeister Michael Bösch aus Ems als Beklagter auf der anderen Seite wurde auf Klage und Antwort zu Recht geurteilt, dass der beklagte Bösch wegen seines Fernbleibens auf Grund der eidesstattlich angelobten Stellung des Klägers 6 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen hat.

 
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