Insachen Andreaß Ronberg Contra dessen Stieffvater Hanß Zu Tobel ist auf Clag und antworth gesprochen, daß beclagter dem Clagenden Steiffsohn für den halben Stadel im xig so Er Ime Verkhaufft 2ß die Schmachworth aber auf gehebt sein sollen und beclagter 45k. und Cleger 15k. gerichts Costen zu bezalen schuldig sein. Sinngemäß: In Sachen Andreas Rhomberg gegen dessen Stiefvater Hans Zumtobel ist auf Klage und Antwort geurteilt worden, dass der Beklagte dem klagenden Stiefsohn für den halben Stadel im Gsieg, den er ihm verkauft hatte, 2 Gulden zu bezahlen habe. Die Klage wegen der Schmachworte wurde aber aufgehoben. Der Beklagte hat 45 Kreuzer, der Kläger hat 15 Kreuzer Gerichtskosten zu bezahlen. |