Wingat
 
Bedeutung Weingarten
Belegtext StAD, GB1 (1685), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 60.

Insachen der Innhaber der Eckher und gueth bey dem Krummenloch bey dem Wingat im oberen Hatlerveldt gelegen untner Bartlin Zu Tobel und Marx schwendinger, ist auf Clag und Antworth, Eingenommenen Augenschein und Verhörte Khundtschafften Ain hellig zue Recht Erkhandt, daß beclagter Zue Tobel und Marx schwendinger gedachte Eckher iedoch mit Mindistem schaden steeg und weeg zue geben schuldig sein; die Costen so bey Amman Danner aufgangen sollen die Innhaber gedachter Eckher sambt ieder Ackher Inhaber darbey Jacob fuesseneggers Ackher 15kel gerichts Costen zue zalen schuldig sein.

 

Sinngemäß:

In Sachen der Inhaber der Äcker und Güter beim Krummenloch beim Weingarten im oberen Hatlerfeld gegen Batholomäus Zumtobel und Max Schwendinger ist auf Klage und Antwort, eingenommenen Augenschein und verhörte Zeugenaussagen einstimmig zu Recht geurteilt worden, dass der beklagte Zumtobel und Max Schwendinger verpflichtet sind, die Steg- und Wegebenutzung mit Minimalbelästigung zu dulden. Die bei Ammann Danner entstandenen Kosten haben die Inhaber der erwähnten Äcker zu tragen. Neben allen Ackerinhabern ist auch Jakob Fussenegger schuldig, 15 Kreuzer Gerichtskosten zu bezahlen.
 
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