willfahren, willfahrt werden
 
Bedeutung stattgeben, stattgegeben werden, genehmigt, zugelassen
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 60.

Auf Vor und Anbringen Joseph Mayers von Rauenspurg, wider dero Und Contra schwigen und schwäger Alhir, ist auf Clag und Antworth mit Urtel und Recht gesprochen, daß Clagenden Mayer ahn der schwiger Wenigen Vermögen der mahlen 20ß gegen dargebung dessen hin aus genommenen und zue gehör bar Erlegt under bezalt werden solle. Umb weliche 20ß sambt Von dato ahn Laufenden Zinsen an Künfftigen schwiger Tottfahl Still zu stehen schuldig sein. und obwohlen sy schwiger ohnbefuegt vor Lobl. Magistrath Rauenspurg gedachten Dochterman 100ß bey zutragen vorgeben, Kann aber nit willfarth werden; umb Willen, sy Eß noch selbßen zur leibs Narung Vonnöthen haben, und die billichait ainem Kind gleich dem Anderen gebürth

 

Sinngemäß:

Auf Vor- und Anbringen Josef Mayers aus Ravensburg (?) gegen seine hiesigen Schwäger und verschwägerten Verwandten ist auf Klage und Antwort mit Urteil und Recht gesprochen worden, dass dem klagende Mayer vom geringen Vermögen der Schwäger einstweilen 20 Gulden ausgenommen worden sind und nicht bar erlegt werden sollen, wie er sich dies vorstelle. Diese 20 Gulden seien samt den bis dato aufgelaufenen Zinsen bis zum künftigen Ableben des Schwagers gestundet worden. Obwohl die Schwäger ohne Erlaubnis vor dem Löblichen Magistrat Ravensburg vorgegeben haben, dass sie dem erwähnten Schwiegersohn 100 Gulden zahlen würden, kann dies aber nicht gestattet werden, da sie diese selbst für ihren Lebensunterhalt benötigen und das übliche einem wie dem anderen Kinde zu gebühren sei.
 
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