vermög
 
Bedeutung laut (z. B.: laut Vertrag vom)
Belegtext StAD, GB1 (1687), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 80.

Auf Vor und Anbringen, Unser frauen bruederschafft Einzieher Herr Amman Ronberg Cleger wider Conradt Salzman und seiner mit Erben, auch Sebastian Witwer zu Dorenbüren, ist zum Beschaid Ergangen, daß Conradt Salzman und seine mit Erben Vermög Uelrich Salzmans seel. selbst aigenen Versprochen den von 60ß Capital seider Anno 1675 sag 1675 ausstehende 3ß Zinß sambt billichen Costen bezalen; und so Salzmanische Ihrem Vorgeben nach, Etwaß bey Iro gnaden Hhl. Johann von Deüring, zue Büzenhoffen und Mitelwayerburg Stattamman zue Bregenz, weegen gedachten Witwers bezalt haben, zu suochen gethrauen Vorbehalten sein, gestalten Salzman seel. solichen Zinß weegen gedachten Witwers bezalt hete, solle Witwer die Salzmanische aller Ehist wider bezalen und gebürende Versaumbnuß guethmachen.

 

Sinngemäß:

Auf Vor- und Anbringen des Einziehers der „Unser Frauen Bruderschaft“, Herrn Ammann Rhomberg, als Kläger gegen Konrad Salzmann und seine Miterben sowie Sebastian Wipper aus Dornbirn, ist der Bescheid ergangen, dass Konrad Salzmann und seine Miterben laut Versprechen des verstorbenen Ulrich Salzmann von den 60 Gulden Kapital den seit dem Jahre 1675  ausstehenden Zins von 3 Gulden samt üblichem Aufwand bezahlen müssen. Da die „Salzmännischen“ laut ihren Angaben etwas bei Ihrer Gnaden Hhl. Johann von Deuring zu Büzenhofen und Mittelweiherburg, Stadtammann in Bregenz, den Wipper betreffend, bezahlt haben, sei es ihnen vorbehalten festzustellen, ob nicht schon der verstorbene Salzmann wegen dem erwähnten Wipper den Zins bezahlt habe. In diesem Falle habe Wipper diesen den „Salzmännischen“ unverzüglich zurückzubezahlen und das gebührende Versäumnis gutzumachen.

 
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