s, in Dornbirn auch ß
 
Bedeutung Kurzzeichen für Gulden
Belegtext StAD, GB2 (1715), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1711 bis 1731, auf CD-ROM, Seite 78.

wann aber Er Johanes Alberich sich auch in dem Welschlandt Verheyrathen und drinen setzen wurde, ist abgereth das in solchem fahl sie 2 schwösteren ihne Brueder, für sein gebüehrendt Vermögen wie

Eß Nammen haben möchte 250s Sage Zway Hunderth und Finffzig Guldin richtig zue bezahlen haben sollen, warvon aber Er Alberich dem hießigen Gericht den gebreüchigen Abzug oder steuraußlossung selbsten ohne der schwöstern Endtgelt zue Endtrichten schuldig sein.

 

Sinngemäß:

(...) falls aber er, Johannes Albrich, sich in Italien verheiraten und dort ansässig würde, wurde abgesprochen, dass in so einem Fall die zwei Schwestern ihren Bruder für sein ihm zustehendes Vermögen, gleich welcher Art, 250 s – sage zweihundert und fünfzig Gulden – zu bezahlen haben, wovon aber er, Albrich, dem hiesigen Gericht den üblichen Abzug oder die Steuerfestsetzung aus eigenem und nicht aus dem Entgelt der Schwestern zu entrichten schuldig sei. (...)

 
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