ohne Ainichen schaden
 
Bedeutung absolut schadensfrei, ohne einen einzigen Schaden anzurichten
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 15.

Daß Es dergestalten bey Letster Urtel verbleiben, daß Clagender Hli Von Riedt und Hemerlin an Iren am Stampf Anstoßenden Orthen, jedoch dem Stampfer Brieff ohne Nachtail fridt zuegeben schuldig sein sollen, Hingegen Ihnen der Regrehs hilf zu suchen vorbehalten, auch auf Iren am Stampf habenden groß Boden die Waid Herbstzeit doch ohne Ainichen schaden zu Etzen befuegt sein sollen. Die auf Erlofen augenscheins Cossten Beklagte abstatten und die Clagnen Ire selbst auf Erwente ins gemain laiden und tragen.

 

Sinngemäß:

Es wird auf folgende Weise beim  letzten Urteil verblieben, als der klagende Hochlöbliche Von Riedt und der Hämmerle an ihren an den Stampf grenzenden Orten laut "Stampfer Vertrag" ohne "Wenn und Aber" zu friedlichem Verhalten verpflichtet sind. Hingegen sei ihnen vorbehalten, mittels Regress Unterstützung für die Berechtigung zu suchen, im Herbst ihr großes,  am Stampf befindliches Grundstück schadensfrei abweiden zu lassen. Die aufgelaufenen Unkosten des Augenscheins hat der Beklagte zu erstatten, der Kläger hat seine Kosten selbst zu übernehmen.

 
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