Medlin
 
Bedeutung Mähdle
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 92.

Insachen Michael Hueber Jung Cleger an Ainem: und wider Zacharias Wechinger beclagten Am Anderen Thail, ist auf Clag und Antwurth Verhörte Khundtschafften mit Urtel und Recht Erkhent, weilen Cleger seinem Vorgeben nach, nit Probiert daß Ime der Küffer den Schaff nachgesechen, dem beclagten Wechinger Schuldig sein soll daß Weyer Medlin Lauth Schaffs umb 38 ß zue yberlassen und an der Schuld absezen, oder aber deß beclagten Wechingers alsodahabendes Medlin umb Willen sy Vertail in gleichen, Vom Ime Nemmen und biß Negst Kommenden Martini 1688. umb 38ß sambt Wein Kauff bar bezalen würdet, sollen Clegeren beede Thail gerechtsamme gedeyen, hingegen beclagten Wechinger in allen Costen ledig halten, Wan Cleger den beclagten Wechinger biß Matrini wie obgemelt der bezalung nit statt thuen sollte, sowohl an sein alß deß beclagten Wechingers Thail Kain gerechtsamme nit mehr zu souchen haben, sole auch Jeder 20kel Satzgelt bezalen.

 

Sinngemäß:

In Sachen Michael Huber dem jungen als Kläger auf der einen Seite gegen Zacharias Wehinger als Beklagter auf der anderen Seite ist auf Klage und Antwort, sowie verhörte Zeugen mit Urteil und Recht erkannt worden: Da er laut eigener Aussage nicht beweisen konnte, dass ihm der Küfer die Schuld nachgesehen habe, sei er schuldig, dem Beklagten Wehinger das Weihermähdle laut Schuldschein um 38 Gulden zu überlassen und vom Schuldbetrag abzuziehen oder aber das dort befindliche Mähdle des beklagten Wehinger, um es gleichmäßig aufzuteilen zu können, anzunehmen und bis zum kommenden Martini 1688 um 38 Gulden samt „Weinkauf“ bar zu bezahlen, so dass beiden Seiten Gerechtigkeit gediehen sei. Dagegen ist der beklagte Wehinger von allen Kosten zu befreien. Falls der Kläger bis Martini, wie oben erwähnt, der Bezahlung nicht nachkommen sollte, haben sowohl sein als auch des beklagten Wehingers Teil keinen Rechtsanspruch mehr zu erwarten. Beide Seiten haben 20 Kreuzer Satzgeld zu bezahlen.

 
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