Müssler
 
Bedeutung Müsel, Alpe Müsel im Firstgebiet
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 65.

Die Jenige so oberhalb dem Kobel Mösle Müssler und gunzmossen Tobel alwo man daß Holz durch daß wasser nicht zu handt an das Landt heraus bringen kann; seind ledig Erkhandt, dessgleichen die Jenige Ebenmessig so solich Holz im Landt und nicht auser Landts verkhauffen oder verfüren, oder selbst zue Ihrer Nothwendigkhait brauchen.

 

Sinngemäß:

Diejenigen, die oberhalb dem Kobel, dem Mösle- (?), dem Müsel- und  Gunzmooser Tobel, wo man das Holz nicht händisch mittels Wasser ins Land heraus bringen kann, werden freigesprochen. Dasselbe gilt für diejenigen, die das Holz im Lande verkaufen und es nicht ins Ausland liefern und verkaufen, sondern es für ihre eigenen Bedürfnisse gebrauchen.

 
« Mr:     Möhrin »
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