Inhanden behalten
 
Bedeutung zurückbehalten
Belegtext StAD (1683), GB1, siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 43.

Insachen Amman Martin Hueber und Syma Würthen alß verordnete Vögt Herrn Joseph Lorinsers seel. Hinderlassnen Eingesezten Erben Contra Agatha Fromeltin gedacht Herrn seel. geweste Köchin ist auf gefürte Clag und Antworth gesprochen daß Beclagte den Clagenden Hl. Vögten weegen denen Inhanden behaltenen Haus Mobilien 3ß guetmachen und umb die verdiente Straff wofür Ir Leibsfrucht und gethonnes Pitt angesechen worden, Sy allein für Iren Hl. seel. seel.

Zu Trost 2 Walfarthen auf unser frauen Berg zuverrichten schuldig sein, sambt Abstattung 1ß gerichts Costen

 

Sinngemäß:

In Sachen Amman Martin Huber und Simon Wirth als Verordnete Vögte der vom verstorbenen Herrn Josef Lorünser (1680 Hofkaplan im Oberdorf) eingesetzten Erben gegen Agatha Frommelt, ehemalige Köchin des erwähnten Herrn, ist auf Klage und Antwort geurteilt worden, dass die Beklagte den klagenden Hochlöblichen Vögten wegen den zurückgehaltenen Hausmobilien 3 Gulden gutzumachen hat und statt der verdienten Strafe, von der auf Grund ihrer Leibesfrucht und wegen ihrer abgegebenen Bitten abgesehen wurde, allein für ihren Hochlöblichen Verstorbenen zum Trost 2 Wallfahrten auf unseren Frauenberg (Rankweil) samt Abstattung von 1 Gulden Gerichtskosten zu verrichten schuldig sei.

 
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