Haimat
 
Bedeutung Heimathaus
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 64.

Insachen Lorenz Rüeffen Contra Martin Rüeff ist auf vor und ahnbringen zu Recht Erkhendt, daß beclagter dem Clegern ahn dem gethroffenen Kauff der Haimat 23ß nachlassen, oder von Ime Clegeren 30ß weitschaz Nemmen, doch sol beclagter Martin Rüeff die wahl haben, den wein Kauff und uncosten bey Hl. Amman Michel Danner Am gericht und waß bey Jüngst Ergangenen Spruch aufgangen, soll Jeder halb bezalen, an heütigen Costen solen Zy Partheyen ins gemain 3ß abstatten, nach ablesung dieser Urtel hat sich beclagter Martin Rüeff Erclärt, Er wolle die heimat dem Clegern yberlassen und Ime an dem Kauffschilling 23ß Absezen und die Coßten nach gebür abstatten.

 

Sinngemäß:

In Sachen Lorenz Rüf gegen Martin Rüf ist auf Vor- und Anbringen zu Recht geurteilt worden, dass der Beklagte dem Kläger an dem getroffenen Kaufpreis des Heimathauses 23 Gulden nachzulassen oder vom Kläger 30 Gulden „Weitschaz“ (?) zu nehmen hat, doch soll der beklagte Martin Rüf darüber die Wahl haben. Den Weinkauf und die Unkosten beim Gericht des Ammann Michael Danner, die beim kürzlich ergangenen Urteilsspruch aufgelaufen sind, haben beide zur Hälfte zu bezahlen. Von den heutigen Kosten haben die Parteien 3 Gulden gemeinsam abzustatten.

Nach Verlesung dieses Urteils hat der beklagte Martin Rüf erklärt, er wolle das Heimathaus dem Kläger überlassen und ihm vom Kaufpreis 23 Gulden abziehen. Die Kosten wolle er nach Aufwand abstatten.

 
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