gehr
 
Bedeutung Im Gehr, spitz zulaufendes Land, auch als Flurname
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 87.

Entzwischen Balduß Salzman und seinen mit Erben, Clegere an ainem Contra Jerg Rüeff beclagter am anderen Thail; ist hiemit auf Clag und Antworth Eingenommenen Augenschein mit mehrer Stim zu Recht gesprochen, daß Clagere den beclagten Rüffen ab der Strass hinein und heraus auf das Stückhlin güeth im gehr mit Mindistem Schaden faren Lassen, biß und so lang Salzmänische besseren Bericht und disem gueth anderß wa Steeg und Weeg Zaigen Können, und sol ieder die auf gewente Costen ahn Ime selbsten haben und heüt 15x gerichts Costen bezalen.

 

Stimmgemäß:

Zwischen Baldus Salzmann und seinen Miterben als Kläger auf der einen Seite gegen Jörg Rüf auf der anderen Seite ist hiemit auf Klage und Antwort sowie eingenommenen Augenschein mit Stimmenmehrheit geurteilt worden, dass die Kläger den beklagten Rüf ab der Straße zum und vom Stücklein Gut im Gehr solange mit mindestem Schaden fahren zu lassen haben, bis die „Salzmännischen“ mit ausführlicheren Beweisen etwas anderes über diese Steg- und Wegerechte vorlegen können. Beide haben die aufgewandten eigenen Kosten selbst zu tragen und heute 15 Kreuzer Gerichtskosten zu bezahlen.

 
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