dato
 
Bedeutung heute
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 88.

Entzwischen Hanß Winder alß Vogt Uelrich Winders Kinder, Contra Martin Zu Tobel alß Vogt Hanß Mäzlers bey der Winderin Erzeügten Khindt; ist Erkhendt daß Clagenden Winderischen von dem Vermög Vergleichs verodneten 40ß bis dato zue dem Anderen Costgelt 9ß abgesezt und gueth gethon werden; im ybrigen Verbleibt eß in allem bey dem Vergleich.

 

Sinngemäß:

Zwischen Hans Winder als Vormund der Ulrich Winders Kinder gegen Martin Zumtobel als Vormund der Kinder des Hans Mätzler, die er bei der Winderin gezeugt hatte wird erkannt: Dass von den klagenden Winderischen von den im Vermögensvergleich verordneten 40 Gulden bis heute 9 Gulden abgesetzt und gutgeschrieben wurden. Im Übrigen bleibt es in allem bei diesem Vergleich.

 
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