Insachen Uelrich Salzman Contra Hanß Höflin schneider ist auf deß beclagten Eingelegten Costen Zedel gesprochen, daß Salzman Ime an seinen ausgelegten Cößten 3ß abzurechnen schuldig sei auch der Vergleich zu Crefften gelassen; Salzman für sich selber 1ß und für den beclagten 20kel. die Er wider Einzunemmen hat Erstatten solle.
Sinngemäß:
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