Brenner
 
Bedeutung Alkoholbrenner
Belegtext StAD, GB1 (1682), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 23.

Idem esdem gedacht Wechingers seelg: Erben Contra Mathes Hemerlin ist Zuerecht Erkhendt das Beclagter mit den Clegeren in Beysein Johannes Hemerlin ain ordentliche Rechnung Pflegen was ieder dem Bruckhschmit Hemerlin Umb dis Wehingers seel. Verdient, Erstlichen waß Brenner Bonwarthen gelt Hirt unnd Alplöhn ist an sein Wechingers forderung abgezogen der yberrest an des Beclagten Hemerlins Bürgschafft abgesezt, waß aber Hemerlin Darüber weegen der Bürgschafft ohne widerredt abstaten schuldig sein solle.

 

Sinngemäß:

Weiters ist in Sachen der erwähnten Erben des verstorbenen Wehinger gegen Mathäus Hämmerle zu Recht erkannt worden, dass der Beklagte mit den Klägern im Beisein des Johannes Hämmerle eine ordentliche Abrechnung vorzulegen habe, wie viel beide dem Brückenschmied Hämmerle vom Guthaben des verstorbenen Wehinger bezahlt haben, wie viel zuvor Brennsteuer, Baumwartgeld, Hirt- und Alplöhne von seiner (Wehingers) Forderung abgezogen und wie viel vom Rest von der Bürgschaft des Beklagten Hämmerle abgesetzt wurde, obwohl Hämmerle die Bürgschaft ohne Widerrede abzustatten habe.
 
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