vordingsweise
 
Bedeutung vorzugsweise, vor allem
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 21.

... ist auf Eingebracht Clag und Antworth zu Recht Erkhandt, daß Beclagter Holenstain sich alhir in Diensten soveren Ine die Maister Bedürfftig nit anderst alß ain Schmidt Knecht aufzuhalten befuegt sein, und daß wie aine Zeit Lang geschehen für sich selbst oder vordingsweiss aigen zu schaffen woedurch dem Landtschmiden der Steür und Anderen Anlagen gibet seinen Kunden Abgenommen worden, fürterhin genzlichen bemüessigen solle.

 

 

Sinngemäß:

... wird auf eingebrachte Klage und Antwort zu Recht erkannt, dass der beklagte Hollenstein nur insofern sich hier aufzuhalten befugt sei, als die Meister ihn dienstlich, nicht anders als einen Schmiedgehilfen, benötigen und dass er sich gänzlich bemüßigen solle, nicht wie eine Zeit lang geschehen, für sich selbst oder vorzugsweise zum eigenen Vorteil zu arbeiten, wodurch den Landschmieden, die Steuern und andere Abgaben zahlen, ihre Kunden weggenommen werden.

 
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