Verkheüffer
 
Bedeutung Verkäufer
Belegtext StAD, GB1 (1683), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 45.

Entzwischen Amman Wechingers seel. Erben Clegere Contra Jerg Albrich gerber Beclagter, ist auf Eingenombenen Bericht hiemit mit Urtel und Recht gesprochen, weilen die wechingerische deß Beclagten mit Hanß Diemen umb den halben Holztail gethonnen Kauff durch den Waibel widersprochen, soll Clegeren der halbe Holztail Zuegehören und Vonn Beclagten gethailt werden, Ime aber wegen gethonner Arbath der billiche lohn auch dem Verkheüffer bezalten 1ß wider guethmachen, auch ieder Thail 20kl. Gerichts Costen bezalen;

 

Sinngemäß:

Zwischen den Erben des verstorbenen Ammans Wehinger als Kläger gegen den Gerber Jörg Albrich als Beklagter wurde nach eingenommenem Bericht hiemit Urteil und Recht gesprochen:

Da dem erfolgten Verkauf des halben „wehingerischen“ Holzteils durch den Beklagten an Hans Diem vom Waibel widersprochen wurde, soll dieser halbe Holzteil vom Beklagten abgezogen und zum Holzteil des Klägers gerechnet werden, dem Kläger sind dafür für die getätigte Arbeit der übliche Lohn und den dem Verkäufer bezahlten Betrag von 1 Gulden zurückzuerstatten. Beide Parteien haben 20 Kreuzer Gerichtskosten zu bezahlen.

 
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