Insachen der Innhaber der Reben am Stampf Contra Theß Hoflin, ist Erkhant, daß Er Hoflin für dißmahl der Straff Ledig sei, fürterhin sich gleich andner so am Stampf Reben oder gueth habm Verhalten Sinngemäß: In Sachen der Inhaber der Reben am Stampf gegen Mathäus Höfle wurde geurteilt, dass er - Höfle - für diesmal nicht bestraft werde, er sich aber in Zukunft gleich anderen bei den Reben und auf den Gütern am Stampf zu benehmen habe. |