Pleuel
 
Bedeutung Teil einer Mühle, setzt drehende in geradlinige Bewegung um
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 90-91

Entzwischen Maister Christian Rohner Cleger wider M: Hanß Wilhalmen gerber ist auf Clag und Antworth Eingenommenen Augenschein und Verhörte Khundtschafft zu Recht Erkhendt daß beclagter Wilhalm dem Cleger den Pleuel vom gersten und Lohr Stampf auf sainem Aigenthumb dem Clegeren ohne Schaden habe, alß auch Ine Cleger sein gersten zu seiner Nothürfftigen Haushaltung und Kainen yberfluss sein Weil und Lebenlang ohne Lohn Stampfen Lassen, auch mit Steeg und Weeg Mindisten Schaden zufüegen, und den graben auf deß Clegers Thail zu füllen, alß weegen den Schmachworthen ain abbit thuen, dessweegen all billiche auf Erloffene Costen Entheben und für Buesengericht gestelt, für heüt 1 ½ bl. Satzgelt abzustatten Schuldig sein solle.

 

Sinngemäß:

Zwischen Meister Christian Rohner als Kläger gegen Meister Hans Wilhelm, Gerber, ist auf Klage und Antwort, sowie vorgenommenen Augenschein und Zeugenaussage zu Recht geurteilt worden, dass der beklagte Wilhelm als Besitzer des Pleuel des Gersten- und Lohrstampfs diesen dem Kläger ohne Nachteil zu überlassen habe, sodass auch er ausschließlich jene Gerste, die er für den Eigenverbrauch ohne Gewinnabsicht auf Lebenszeit stampfen kann. Auch ist er zur Nutzung des Steges und des Weges mit Mindestschaden befugt und darf den Graben auf der Klägerseite befüllen. Wegen der Schmachworte hat er Abbitte zu tun und soll deswegen von der Bezahlung der aufgelaufenen Kosten enthoben sein. Für heute soll er 1 ½ Batzen Satzgeld zu bezahlen schuldig sein.

 
« Pfrundt guet     Presentia, in Presentia »
zurück zu der Glossar Suche

Nach oben