Inunverfang dessen
 
Bedeutung unabhängig davon
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 19.

... ist auf Clag Anthwurth Brieff und Sigel zu Recht Erkhandt daß Herrn Vogt wegen streitigen Zunß am Stampf für sein Ansprach, Beclagter Clainer in Vogtsweiß 5s bar gueth Thuen oder daß gueth dem Kauff nach wider Anzunemmen Schuldig sein soll. Der Schaffner Anbelangen weile Er sich negstgedig gueth Beschwert zu sein wegen Marckhstainen und Heüt auf Niemandt in Specia Beclagt, wolt Ein Ersam gericht gehrn sechen daß Er sich güetlich vergleichen wurde Inunverfang dessen Waiter Erkhandt worden was Recht ist.

 

Sinngemäß:

... wurde auf Klage und Antwort, Brief und Siegel zu Recht geurteilt, dass wegen dem umstrittenen Zaun am Stampf, der beklagte Kleiner ihm, wie es einem Vogt zusteht, 5 Gulden zu vergüten habe, oder das Gut nach dem Kauf wieder anzunehmen habe.

Zum Belangen des Schaffners, der sich wegen der Marksteine beschwert, heute aber niemanden im Speziellen beklagt, würde das ehrsame Gericht es gerne sehen, wenn er sich gütlich vergleichen würde und unabhängig davon weiter untersucht wird, was Recht ist.

 

 
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