Heuath
 
Bedeutung Heuzeit, auch Monat Juli
Belegtext StAD, GB1 (1683), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 44.

 

Entzwischen Jerg Spigel Contra Christa Nell ist gesprochen daß Kainer mit Holz und Streu dem Spigel durch das Mad faren solle, im Heuath solle die Brugg nach billigkhait Nachen gelegt werden und allinig die soliche brauchen die Recht zu faren haben; Mayen und Herbst solle nur ain Klain einfache Brugg gebraucht werden

 

Sinngemäß:

Zwischen Georg Spiegel gegen Christian Nell ist geurteilt worden, dass niemand mit Holz und Streue dem Spiegel durch das Mahd fahren dürfe, während der Heuzeit soll die Brücke nach Notwendigkeit verlegt werden und nur diejenigen, die diese auch brauchen, sollen ein Fahrrecht haben. Im Mai und im Herbst darf nur eine kleine, einfache Brücke verwendet werden.

 
« Hemerlin     heüt, heütig »
zurück zu der Glossar Suche

Nach oben