Hauen Leute
 
Bedeutung Holzleute, vorwiegend Bewohner von Fußach
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 66.

Instreitsachen zwischen Maister Jacob Klockher, Contra Hanß Dornherr Hansen sohn, ist auf Clag und Antworth Eingenommenen bericht hiemit zue Recht gesprochen, daß Cleger umb Willen Er solich straitige Hauen ohne Vorwissen denen benachbarten so sy Ihnen gehört; auch anfänglich keinen Rueff gethon; auch solicher gestalten sein schwager Amman nichts befuegt zuverlauben soliche Hauen so Eilfertig und ohn vorwisen der Hauen Leüthen zuvor Kauffen; dem Amman 4Pf.d und beclagter Dornher aber daß Er soliche Hauen Eilfertig zusammen gefürth und Mehrers bekhommen als auf dem Kauffzedel gestanden dem Amman auch 4Pf.d Straff zue bezalen schuldig sein und sich deren Künfftig bemüessigen.

 

Sinngemäß:

In Streitsachen zwischen Jakob Klocker gegen Hans Thurnher – Hansen Sohn – ist auf Klage und Antwort, sowie eingenommenen Bericht hiermit zu Recht geurteilt worden: Der Kläger hat 4 Pfund Pfennig zu bezahlen, da er das umstrittene Langholz, ohne zu wissen, welches davon den Nachbarn gehört und ohne dies sofort anzukündigen, verkauft hat. Ebenso war sein Schwager Amman nicht befugt zu erlauben, dass das Holz so eilfertig und ohne Vorwissen der Holzleute verkauft  wurde. Der beklagte Thurnher aber hat, da er dieses Langholz eilfertig zusammengeführt hat und mehr dafür eingenommen hat, als auf dem Kaufzettel stand, 4 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen und sich in Zukunft daran zu halten.

 
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