Fahrnuß, Fahrnis
 
Bedeutung bewegliches Eigentum
Belegtext StAD, GB1 (1683), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 32.

Auch den Kinderen insgesambt die Silberne Becher so zway Vorhanden, Silbernen Pettschafft sambt den Seeghölzern wegen des Holztail zum Voraus gehören, Die ybrige Haus Mobilien, Weinfass, Wagen wass den Haus Mobilien gleich siehet in zway gleiche Tail halb dem Stieff Vater und halb den Kindern vertailt und gegeben werden; Dagegen der Stieff Vater aus seinem Vermögen den Beclagten Ronbergischen 36ß zu bezalen, und sein hergelegtes gueth Vermögen und farnus schrifftlich darlegen, und daß Jenige was Er von seiner Mueter seel. Aus der farnus Erlößt In die Jetz tailende farnus zu legen schuldig sein;

 

Sinngemäß:

Allen Kindern soll gehören: Die Silberbecher und, falls mindestens zwei vorhanden, die silbernen Siegel. Wegen dem Holzteil soll das Sägeholz zum Voraus gehören. Das restliche Hausmobiliar, das Weinfass und der zum Haus gehörende Wagen solle in zwei gleiche Teile geteilt werden und halb dem Stiefvater und halb den Kindern gegeben werden. Dagegen hat der Stiefvater aus seinem Vermögen den beklagten „Rhombergischen“ 36 Gulden zu bezahlen und über seine mitgebrachten beweglichen Vermögensgüter eine schriftliche Aufstellung zu machen. Weiters sei er schuldig, alles, was er aus den beweglichen Gütern seiner verstorbenen Mutter erlöst hat, in die jetzt zu teilende Fahrnis einzubringen.

 
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