Erlaubtnuß
 
Bedeutung Erlaubnis
Belegtext StAD, GB1 (1680), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 11.

Iten gedachter Hemerlin ist dem Amman, Wegen daß Er ohne Erlaubtnuß Breter durch die Ach nach fuessach gefloz und 13 Stuckh hauen mit richten Lassen, soliche dem Dorenbürischen Hauaman nit Angezaigt umb 2 Pf.d in Straff Verfelt worden

 

Sinngemäß:

Weiters ist der erwähnte Hämmerle, da er ohne Erlaubnis Bretter durch die Ach nach Fußach geflößt hat und 13 Stück Hauen mitrichten hat lassen, ohne dies dem dornbirnerischen Hauammann anzuzeigen, beim Ammann um 2 Pfund Pfennig in Strafe gefallen.

 
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