Ansproch habende
 
Bedeutung Anspruch haben (auf)
Belegtext StAD, GB1 (1682), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 23.

Entzwischen Lorentz Rüeffen als Vogt Jacob Rüeffen seeli Erben Cleger ainß gegen und wider Mathes Hemerlin ist auf gefüehrthe Clag und Veranthworthungen auch Verhörte Kundtschafft hiemit rechtlich gesprochen, das Beclagter den Clegern in Vogtwis umb sein Habendte Ansproch Laut schafft Zedel sambt Zinsen und heütigen 8k gerichts gelt auß richten und Bezahlen schuldig sei auch Jeder 30k Sazgelt abzuestaten 

 

Sinngemäß:

Zwischen Lorenz Rüf als Vogt der Erben des verstorbenen Jakob Rüf und Kläger gegen Mathäus Hämmerle ist auf geführte Klage und Verantwortung, ebenso auf verhörte Aussage hiemit Recht gesprochen worden, dass der Beklagte den Klägern, so wie es einem Vormund zustehe, seine Ansprüche laut Haftungsscheine samt Zinsen zu geben habe und die heute angefallenen 8 Kreuzer Gerichtskosten zu zahlen schuldig sei. Beide haben 30 Kreuzer Satzgeld abzustatten.

 
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