Zoll(en) Schmalz
 
Bedeutung Schmalzleib, ca. 4 Kg pro Zollen
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 84 - 85.

... umb Willen aber Er gedachtes schmalz gleich nach der Tailung Eß ieder Alph bey anderen Alpgenossen suochen und Erkhundigen wollen. Unnd nichts Erfunden, Dessentweegen Er, daß Er in der Tailung nit Vleissige Alptung gegeben, und durch die nach Haus gefürte halbe Zollen schmalz Strait und Ungelegenheit Erwachsen, dem Ambts Amman 5Pf.d Straff und heütige Zerung und Sazgelt alleinig bezalen, die yberige aufgewante Zerung und Coßten soll an ieder halb abstatten so bey gedachtem Ambts Amman auf gangen, die yberige ieder am Ime selbsten leiden und Tragen; und zu guethen frönden gesprochen sein und sich dessen zue Ungelegenheit und Unfriden nit mer gedenckhen;

 

Sinngemäß:

... Da er aber das erwähnte Schmalz gleich nach der Teilung durch alle Alpen bei den anderen suchen und erkundigen ließ und dabei nichts gefunden wurde. Da er aber während der Teilung keine „fleißige“ Alpabrechnung gemacht hatte und durch die nachhause geführte halbe Zollen Schmalz Streit und Ungelegenheit erwachsen war, hat er dem Amtsammann 5 Pfund Pfennig Strafe, die heutige Verköstigung und das Satzgeld allein zu bezahlen. Die restlichen aufgewendeten Verköstigungen und Kosten, die beim erwähnten Amtsammann aufgegangen sind,  hat ein jeder zur Hälfte abzustatten. Die übrigen selbst verursachten Kosten hat ein jeder selbst zu tragen. So soll zu guten Freunden gesprochen sein und darum nicht mehr an die Ungelegenheit und den Unfrieden gedacht werden.

 
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