Zehring, Zering
 
Bedeutung Festmahl, Verköstigung, fand oft anlässlich eines Kaufes statt.
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 18.

Insachen Amman Wechinger Contra Jerg Ilgen seeli Verlassenschafft und Theß Hemerlin, ist gesprochen, daß Beclagte sich zum Clagner verfügen, Ime Jenige Zering so bey verkhauffung deß Ilgischen Holztail verzert und auf den Holztail geschlagen worden Richtig machen sollen.

 

Sinngemäß:

In der Sache Ammann Wehinger gegen die Verlassenschaft des Georg Ilg selig und Mathäus Hämmerle wurde geurteilt, dass die Beklagten sich zum Kläger zu begeben haben und ihm die Unkosten, die bei der Verköstigung anlässlich des Verkaufes des ilg´schen Holzteiles entstanden und auf den Holzteil aufgeschlagen wurden, zu vergüten haben.

 
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