Die Jenige so die Landtstraiffende Leüth yber verbotene Zeit auf gehalten sollen Straff ain ieder 2Pf.d darvon dem Amman 3 Tail und der gemaindt ain Thail gehören Sinngemäß: Alle diejenign, die landstreichenden Personen länger als erlaubt Unterschlupf gewährt haben, haben 2 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen, davon ¾ dem Amman und ¼ der Gemeinde. |