yber verbotene Zeit
 
Bedeutung länger als erlaubt
Belegtext StAD, GB1 (1683), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 47.

Die Jenige so die Landtstraiffende Leüth yber verbotene Zeit auf gehalten sollen Straff ain ieder 2Pf.d darvon dem Amman 3 Tail und der gemaindt ain Thail gehören

Sinngemäß:
Alle diejenign, die landstreichenden Personen länger als erlaubt Unterschlupf gewährt haben, haben 2 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen, davon ¾ dem Amman und ¼  der Gemeinde.

 

 
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