Lorenz Alberich sol daß Er wider Verbott Holz ab der gemaind zu Hauß verstickhlet und auser Landts verkhaufft 1ß. Item daß Er seinen Dochterman in Letstern wasser fluss hauen selbst abzufüren yberlassen dem Amman allein 1Pf.d Straff Sinngemäß: Lorenz Albrich hat, da er trotz Verbot zuhause Holz aus Gemeindebesitz zu Stickeln gemacht und außer Landes verkauft hat 1 Gulden zu bezahlen. Weiters hat er, da er seinen Schwiegersohn beim letzten Wasserfluß das Flößholz selbst abführen hat lassen, dem Amann 1 Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen. |