Alpraitung
 
Bedeutung Alpabrechnung
Belegtext StAD, GB1 (1687), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 77.

Entzwischen Zachariaß Wechinger Cleger wider Matheß Hemerlin und die Alp Mörzel vorgesezte Alpmaister Hanß Hemerlin und Michel Ilg ist auf Clag und Anthwort von Jerg Drexel Eingenommenen bericht zu Recht Erkhendt, daß Jenige Zehrung so Anno 1685 bey Ime Wechinger an der Alpraitung vonwegen dem Alpmaister und Knechten aus gesezte Zerung alß auch die Zerung so auch dato von Matheß Hemerlin Syma Würthen Christa Rickhen und aller Consorten bey Verdingung der Alp Coßten auf der Loben aufgangen zusammen beede Zerungs Poßten und gerichts Coßten die gemaine Alp den halben thail; und beede Alpmaister so daß unding angenommen den Andern halben thail Ime Wechinger ohnclagbar bezalen; zu denen auch gemaine Alp 30kel gerichts zu Entrichten schuldig sein die Alpmaister aber von den gerichts Costen ledig sein sollen.

 

Sinngemäß:

Zwischen Zacharias Wehinger als Kläger gegen Mathäus Hämmerle und die vorgesetzten Alpmeister der Alpe Mörzel, Hans Hämmerle und Michael Ilg, ist auf Klage und Antwort sowie Einvernahme des Jörg Drexel zu Recht geurteilt worden, dass sowohl jene Verköstigung der Alpmeister und Knechte, die anno 1685 bei ihm Wehinger aus der Alpabrechnung genommen wurde, als auch jene Verköstigungskosten, die heute durch  Mathäus Hämmerle, Simon Wirth, Christian Rick mit allen Konsorten, die anlässlich der Zuteilung der Alpkosten auf der Laubachalpe aufgegangen sind, zur Hälfte durch die Alpgemeinschaft und zur Hälfte durch die beiden Alpmeister, die das „Unding“ angenommen haben, ohne Berufungsmöglichkeit an den Wehinger zu bezahlen haben. Außerdem hat die Alpgemeinschaft 30 Kreuzer  Gerichtskosten zu entrichten, die Alpmeister sind von diesen befreit.

 
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