under der Zeit
 
Bedeutung während
Belegtext StAD, GB1 (1679), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 78.

Die Jenige so verwichenen Sommer under der Alpfarth yber die Zahl zuvil Küe oder Rinder zuhaus gehalten solle Jeder Von dem Stuckh 30 kl. Straff dem Amman zu geben schuldig sein. Welicher aber weegen Ursach das selbes schadhafft ain Kue oder Rind zu Hauß behalten Müesen solle Er ledig sein. Dessgleichen solle Hanß Dornherr Auch ledig sein.

 

Sinngemäß:

Diejenigen, die vergangenen Sommer während der Alpzeit zuviel Kühe oder Rinder zuhause gehalten haben, sind schuldig, pro Stück 30 Kreuzer Strafe dem Ammann zu geben. Jene aber, die als Ursache eine kranke Kuh oder ein krankes Rind zuhause behalten mussten, werden freigesprochen. Ebenso wird Hans Thurnher freigesprochen.

 
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