Insachen Amman Geörg Wechingers seelg: Erben Contra Hannß Heffels seelg. Erben ist hiemit Zuerecht gesprochen das Innerhalb 10 Tagen weegen aines Von den Clegern an die Beclagte in Nammen des Gottßhaus St: Anna fordernde 50ß der gedachte Clegern Rechnung Büecher Verfügen und der Beclagten Rechnung Erseehen, auch Beclagte Hefflische Erben Von 5 Jahren hero schrifftlich Beylegen waß für gueter Verkhaufft und angelegt worden seyen als dann weiter Stataiert werden solle waß Recht ist. Sinngemäß: In Sachen der Erben des verstorbenen Amman Georg Wehinger gegen die Erben des verstorbenen Hans Hefel wird hiermit zurecht gesprochen, dass binnen 10 Tagen auf Grund einer Forderung der erwähnten klagenden Wehinger von 50 Schilling an die Beklagten im Namen der St. Annakirche die Bücher und Rechnungen der Beklagten einzusehen sind. Ebenso haben die beklagten heflischen Erben eine schriftliche Aufstellung über verkaufte oder angeschaffte Güter der letzten 5 Jahre beizulegen, um danach weiter festsetzen zu können, was Recht ist. |