Reüten Esch
 
Bedeutung Rüttenersch, Flur in Dornbirn
Belegtext StAD, GB1 (1685), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 61.

Insachen Martin Zu Tobel alß Anwaldt lobl. gotshauß Mehrerau deren Lehengüeter im Reüten Esch Erlach genant betreffend, Cleger wider die Innhaber der güeter im Erlach gelegen beclagte Am Anderen Thail, ist auf Clag und Antworth Eingenommenen bericht zue Recht Erkhendt, daß die beclagten yber des Clegers Mehrerauisch lechen daß Negste Jar yber daß Luegerische; daß ander yber die Sömin alß ain Jar umb daß ander den Bau und Heuweeg mit Mindesten schaden wie vorhero zue brauchen berechtiget; so aber ain ald anderer Thail mehrers Probirlich dar zu thuen gethraut sol weiter beschechen waß Recht ist.

 

Sinngemäß:

In Sachen Martin Zumtobel als Anwalt des Löblichen Gotteshauses Mehrerau betreffend der Lehensgüter im Rüttenersch, die man Erlach nennt, als Kläger auf der einen Seite, gegen die Inhaber der im Erlach gelegenen Güter als Beklagte auf der anderen Seite ist auf Klage und Antwort, sowie eingenommenen Bericht zu Recht geurteilt worden: Zur Nutzung des über das mehrerauische Lehen führenden Bau- und Heuweges sind während des nächsten Jahres die Lugerischen, das übernächste Jahr die Sohms  mit mindester Belästigung berechtigt. Falls aber der eine oder der andere Teil etwas anderes versuchen sollte, sollen weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

 
« Regrehs     Rickh »
zurück zu der Glossar Suche

Nach oben