Nussböm
 
Bedeutung Nussbäume
Belegtext StAD, GB1 (1686), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 62.

Ihne Streitsachen der Nuz Nieser deß guets Mellereüti genant ist auf Clag und antworth gesprochen; daß die Nuz so auf denen Alda stehenden Nussbömen Erwachsen, halb den Mellenrüeter und halb den Kelleger gehören; Allein sollen die Kellegger nicht befuegt sein Nussböm dahin zue sezen. Weliches gueth auch von der gemaindt Niemandt für aigenthümblich verkhaufft werden sondern in dem standt verbleiben und gedachten Cleger und beclagten soliches zum Nuzen und nicht zum Schaden geschehen.

 

Sinngemäß:

In Streitsachen der Nutznießer des Gutes, das man „Mellarütte“ nennt, ist auf Klage und Antwort geurteilt worden, dass die entstehende Nutzung der sich dort befindenden Nussbäume zur Hälfte den Mellarüttenern und zur Hälfte den Kehleggern gehöre. Die Kehlegger selbst sind nicht befugt, dorthin Nussbäume zu pflanzen. Dieses Gut darf auch nicht durch die Gemeinde als Eigenbesitz verkauft werden, sondern es hat im jetzigen Stande zu verbleiben und sowohl den erwähnten Klägern als auch den Beklagten zum Nutzen und nicht zum Schaden zu dienen.

 
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