gerichts breüchige
 
Bedeutung gerichtsbräuchig
Belegtext StAD, GB1 (1687), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 80.

Insachen Hl. Amman Bartholome Zu Tobels seel. Erben, Clegere Wider Salomon Levit Heberer zu Sulz, ist auf der Cleger gefürte Clag, und deß beclagten Anwaldts Joseph Jenniß Verantwortung gesprochen, daß weilen beclagter Heberer seinem am Letst Verwichenen anderen Dorenbürer Jarmarkh dem Ambts Amman selbst aigen gethonnen Hand An loben gemess auf daß fassnacht und Mayen Zeitgericht auf beschechens Citiren nit Erschunen und billiche raitung gepflogen sonder Ungehorsam ausbliben, dannerhero beclagter Heberer Inner Innerhalb Ainer Monatsfrist mit Ermelten Clegern alhir Vor Unpartheyischen Richtern billiche Raitung pflegen, widerigenfalß Heberer dem nit Statt thuen wurde, solle denen Clegern der gerichts breüchige arrest Vergunt; und der Schuldig bleibende zu bezalen schuldig sein.

 

Sinngemäß:

In Sachen der Erben des verstorbenen Hochlöblichen Ammann Bartholomä Zumtobel als Kläger gegen Salomon Levit Hebräer (Jude) aus Sulz ist auf Grund der geführten Klage des Klägers und Verantwortung des beklagten Anwaltes Josef Jenni geurteilt worden, dass, da der beklagte Hebräer trotz Aufforderung und seinem am letzten Dornbirner Jahrmarkt dem Amtsammann selbst abgegebenem Versprechen nicht beim Fastnacht- und Maiengericht erschienen ist und die übliche Abrechnung vorgelegt hat, sondern ungehorsam ausgeblieben ist, der beklagte Hebräer innerhalb einer Monatsfrist mit den erwähnten Klägern hier vor unparteiischen Richtern eine übliche Rechnung zu pflegen hat. Falls der Hebräer dies nicht befolge, solle den Klägern der gerichtsbräuchige Arrest vergönnt sein und der Schuldigbleibende zu bezahlen schuldig sein.

 
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